Neues aus dem Bau- und Architektenrecht

Kündigung des Architektenvertrages nach Erbringen der Leistungsphase 0
(in: BAUKULTUR 1_2020, S. 8)

Mit dem seit 2018 geltenden neuen Architektenvertragsrecht wurde mit § 650 p BGB die vergütungspflichtige sog. Leistungsphase 0 eingeführt. In der Rechtsberatungspraxis ist immer wieder festzustellen, dass diese Regelung vielen Architekten und Bauherren noch unbekannt ist oder nicht verstanden wird. Dabei ist für alle Beteiligten die Kenntnis der Vorschrift und insbesondere vom hieran geknüpften Kündigungsrecht nach § 650r BGB von großer Bedeutung. Daher soll hier ein kurzer Überblick vermittelt werden.

Wenn der Bauherr z. B. die Errichtung eines Einfamilienhauses wünscht, ohne nähere Vorstellungen von der Ausgestaltung zu haben, und einen Architekten mit der Planung und Realisierung des Bauvorhabens (Leistungsphasen 1–8) beauftragt, dann hat der Architekt zunächst die sog. Leistungsphase 0 zu erbringen, die stillschweigend mitbeauftragt wurde. Während die Leistungsphase 1 das Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers beinhaltet, geht es in der Leistungsphase 0 gerade darum, diese Vorgaben und den Bedarf des Bauherren zu ermitteln. Somit wird der Architekt zu klären haben, welche Größe, wieviele Zimmer und wieviele Stockwerke das vom Bauherren gewollte Haus haben soll. Auf dieser Basis muss der Architekt dann eine grobe Kostenschätzung vornehmen, die jedoch wesentlich abstrakter als die später durchzuführende Kostenermittlung bleiben kann.

Im Rahmen dieser Leistungsphase 0 sind noch keine konkreten Planungsleistungen geschuldet. Den Architekten ist daher unbedingt zu raten, den Arbeitsaufwand gering zu halten und zu berücksichtigen, dass dem Bauherren zum Ende dieser Leistungsphase O eine Kündigungsmöglichkeit nach § 650r BGB zusteht. Es sollte hier einer Fehlkalkulation der eigenen Ressourcen und entgangenen Gewinne vorgebeugt werden. Denn anders als bei einer ordentlichen Kündigung nach § 648a BGB kann der Architekt bei der Kündigung nach § 650r BGB gerade keine Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen (abzgl. der ersparten Aufwendungen) verlangen.

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