Satzung

DAI Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2002 in Koblenz

Änderung der §§ 7 und 8 durch die Mitgliederversammlung am 12. September 2009 in Hamburg (Zusammensetzung des DAI es)

Änderung des § 13 (Gemeinnützigkeit bei Auflösung des Vereins) beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25.9.2010 in Essen

Änderung des § 9 Abs. 1 (Präsidiumserweiterung) beschlossen am 24.09.2011 in Hildesheim

Änderung des § 7 Abs. 4 (Ergänzung online) beschlossen am 25.09.2020 – online

Änderung zu § 8. Der Verbandsrat wird aufgelöst. An seine Stelle tritt ein Beirat. Die Aufgaben des Verbandsrates übernimmt die Mitgliederversammlung. Beschlossen am 30.09.2022 in Münster

Änderung zu § 8 Beirat Vertretungsregelung beschlossen am 15.09.23 in Berlin

 

Präambel
Der DAI sieht seine Hauptaufgabe in der Förderung der Baukultur unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Belange, die durch seine Mitglieder, die Architekten- und Ingenieurvereine, vertreten werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins (im folgenden "Verband" genannt) lautet: "DAI Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Als Dachverband der Architekten- und Ingenieurvereine hat der Verband den ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
    1. Die angeschlossenen Architekten- und Ingenieurvereine zu fördern und zu unterstützen.
    2. Architekten, Ingenieure und andere an der Baukunst und Bautechnik interessierte Personen zu technisch-wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf dem Gebiet des Bauwesens zusammenzuführen,
    3. die unabhängige Forschung und Entwicklung sowie bauwissenschaftliche, bau-künstlerische, bauhistorische und bautechnische Arbeiten zu fördern, die Aus- und Weiterbildung der Architekten und Ingenieure zu betreiben und Studierende des Bauwesens zu unterstützen und zu fördern.
    4. Der Verband ist Interessenvertreter seiner Mitglieder.
  2. Der Verband dient diesen Zwecken insbesondere durch:
    1. Information in digitaler Form über die Tätigkeit des Präsidiums,
    2. Information in digitaler Form über die für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder relevanten gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Entwicklungen,
    3. Bereitstellung einer digitalen Plattform für den Austausch zwischen den Mitgliedsvereinen,
    4. Durchführung von fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, die den Mitgliedsvereinen in digitaler Form zugänglich gemacht werden,
    5. Förderung des fachwissenschaftlichen und praktischen Gedanken- und Erfahrungsaustausches,
    6. Veranstaltung von fachwissenschaftlichen Arbeitstagungen und Beteiligung an Kongressen und Ausstellungen,
    7. Besichtigungen und Studienreisen,
    8. Wettbewerbe und Verleihung von Preisen,
    9. zeitnahe Veröffentlichungen fachwissenschaftlicher Art,
    10. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige Entwicklungen und Ereignisse auf den Arbeitsgebieten des Verbandes.
  3. Der Verband ist unabhängig und verfolgt keine Standes- und Berufsinteressen im Sinne der Abgabenordnung.
  4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern (natürliche Personen). Dem Verband können als ordentliche Mitglieder alle Architekten- und Ingenieurvereine (AIV) beitreten, deren Zweck in der Förderung der technisch-wissenschaftlichen und kulturellen Arbeiten im Bauwesen sowie in Erweiterung und Vertiefung des fachlichen Könnens und Wissens ihrer Mitglieder besteht.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die dem Verband nahestehen und seine Aufgaben geistig und wirtschaftlich fördern.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes nach Kräften zu fördern und die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch erforderlich. Hierzu übermittelt der antragstellende Verein seine Satzung und sein gültiges Mitgliederverzeichnis. Der beigetretene AIV soll in geeigneter Form auf seine Zugehörigkeit zum DAI hinweisen. Über die fördernde Mitgliedschaft wird nach einem entsprechenden schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung von diesem entschieden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
  5. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur möglich, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung gegenüber dem Ehrenrat einlegen, der so dann der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Die fördernden Mitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

§ 5 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenrat

  1. Auf Vorschlag eines Verbandsmitgliedes, des Präsidiums oder des Beirats kann die Mitgliederversammlung folgende Ehrungen beschließen:
    1. Ernennung zum Ehrenmitglied des DAI von Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Verbandsziele besonders verdient gemacht haben und
    2. Ernennung zum Ehrenpräsidenten des DAI von Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste als Präsident des Verbandes erworben haben. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen der Gremien teilzunehmen.
  2. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und ihren Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und die nicht dem Präsidium angehören. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Der Ehrenrat kann in allen Verbandsangelegenheiten angerufen werden vom Präsidium, von der Mitgliederversammlung und von einem Mitgliedsverein.

§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Beirat und
  3. das Präsidium.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung des Verbandes setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen. Jedem Mitgliedsverein stehen zwei Delegiertenstimmen für die ersten 50 Mitglieder und darüber hinaus für bis zu 50 weitere Mitglieder jeweils eine Stimme zu. Maßgebend ist die Zahl der ordentlichen Mitglieder, die der Verein dem Verband als Stand vom 31. Januar des Jahres nachgewiesen hat, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. In der Stimmabgabe der Delegierten sollte sich die Auffassung des vertretenen Mitglieds widerspiegeln. Eine Übertragung von Delegiertenstimmen auf andere Vereine ist nicht zulässig.
    Fördernde Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung - jedoch ohne Stimmrecht - teilnehmen.
  3. Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt 6 Wochen. Angelegenheiten, die nicht auf der beigefügten Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn dreiviertel der erschienenen Mitglieder zustimmen (Dringlichkeitsantrag). Ein Dringlichkeitsantrag zur Auflösung des Verbandes ist unzulässig.
    Jedes Mitglied kann bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie kann als physische Präsenzveranstaltung oder als Online-Konferenz mit einer vorher abgestimmten Software durchgeführt werden. Das Präsidium oder der Beirat können bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Ebenso muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitgliedsvereine, mit zusammen mindestens einem Viertel aller Stimmrechte dieses verlangen.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
    2. die Bestätigung der Regionen
    3. Wahl der Rechnungsprüfer
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
    5. Wahl des Ehrenrates
    6. Beschlussfassung über
      1. den Tätigkeitsbericht
      2. den Jahresabschluss
      3. die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums
      4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      5. den Wirtschaftsplan
      6. die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
      7. Tätigkeit der Geschäftsstelle
      8. Erlass einer Wahlordnung
      9. Erlass einer Reisekostenordnung
      10. Wahl und vorzeitige Ablösung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Präsidiums
      11. Einrichtung von Arbeitskreisen
      12. Entscheidung über fördernde Mitgliedschaften
      13. die Auflösung des Verbandes
      14. die Satzung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Delegiertenstimmen

Im Übrigen obliegen der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht der abschließenden Entscheidung anderer Organe des Verbandes vorbehalten sind.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben.

§ 8 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium adäquat zu beraten und zu unterstützen und dabei die Interessen und Belange der Mitgliedervereine einzubringen. Mitglieder im Beirat sind die Vorsitzenden der Mitgliedervereine persönlich. Die Vorsitzenden können sich dauerhaft durch eine zu benennende Person des jeweiligen Vorstands vertreten lassen. Die Vorsitzenden der ausgetretenen Architekten- und Ingenieurvereine dürfen als Gast mitwirken.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, einem weiteren Präsidiumsmitglied für die Öffentlichkeitsarbeit. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme teil.
  2. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident für den Rest der Amtszeit die Geschäfte. In diesem Falle sowie für den Fall, dass ein anderes Präsidiumsmitglied ausscheidet, beruft die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seinen Reihen.
  4. Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident und der Schatzmeister in der Weise, dass zwei von ihnen den Verband gemeinschaftlich vertreten.
  5. Das Präsidium leitet die Verbandsarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Vorbereitung der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    2. Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung
  6. Der Präsident repräsentiert den Verband nach außen. Er kann ein anderes Mitglied des Präsidiums oder ein Mitglied des Beirats damit beauftragen.
  7. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstellt und vertritt gegenüber den Organen des Verbandes und den Finanzbehörden den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss.
  8. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane und nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er leitet die Geschäftsstelle.

§ 10 Regionen (Landesverbände)

  1. Mitgliedsvereine können sich in den Bundesländern oder in Regionen zusammenschließen.
  2. Hat ein Bundesland nur einen Mitgliedsverein, so kann dieser die Aufgaben der Region wahrnehmen. Regionen können die Grenzen eines Bundeslandes überschreiten.

§ 11 Wirtschaftsjahr und Mittelverwendung

  1. Das Wirtschaftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verband kann Mitgliedern, die ebenfalls eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind, Mittel zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).

§ 12 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Sie müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Verbandes und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 13 Auflösung des Verbandes und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bedarf.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein Bundesstiftung Baukultur e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

Genderhinweis
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