Neue EU-Schwellenwerte ab 2020

Öffentliche Aufträge sind nur dann in einem europaweiten Vergabeverfahren unter Anwendbarkeit der europäischen Vergaberichtlinien und somit auch des GWB, VgV, VOB/A-EU und weiteren kartellvergaberechtsrelevanten Vorschriften auszuschreiben, wenn ihre Auftragswerte die maßgeblichen EU-Schwellenwerte überschreiten. Unterhalb dieser Schwellenwerte ist das Haushaltsvergaberecht anzuwenden.

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte per Verordnung abhängig von den Währungskursveränderungen entsprechend angepasst. Die neueste Anpassung der Schwellenwerte wurde am 30.10.2019 von der dafür zuständigen EU-Kommission per delegierte Verordnung (EU) 2019/1827 festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Ab dem 01.01.2020 gelten demnach folgende niedrigere Schwellenwerte:

  • 5,350 Mio. EUR bei Bauleistungen (z. Zt. 5,548 Mio. EUR)
  • 214 TEUR bei Liefer- und Dienstleistungen (z. Zt. 221 TEUR)
  • 139 TEUR bei Liefer- und Dienstleistungen der obersten und oberen Bundesbehörden (z. Zt. 144 TEUR)
  • 428 TEUR bei Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich (z. Zt. 443 TEUR)
  • 428 TEUR bei verteidigungs-/sicherheitsrelevanten Liefer- und Dienstleistungen (z. Zt. 443 TEUR)
  • 5,350 Mio. EUR bei Konzessionsverträgen (z. Zt. 5,548 Mio. EUR).

Der Schwellenwert von 750 TEUR bei öffentlichen Dienstleistungen betreffend soziale und andere Dienstleistungen bleibt unverändert.

Es ist zu beachten, dass die o.g. Schwellenwerte ab dem 01.01.2020 sofort verbindlich sind, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf.

Autorin: Rechtsanwältin Anna Deutinger, Fachanwältin für Vergaberecht

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