Stillhaltefrist über die Weihnachtsfeiertage ist grundsätzlich zulässig
(in: BAUKULTUR 1_2023, S. 8)
Die Vergabekammer Südbayern weist in einer anschaulichen Entscheidung auf die dienstfreien Zeiten zur Berechnung der Frist hin (VK 3194.Z3-3_01-22-1).
Im Rahmen der EU-weiten Vergabe von mobilen Raumluftgeräten versendete der Auftraggeber das Informationsschreiben nach § 134 GWB am 23.12.2021. Der Auftraggeber versandte dieses nicht an die im Angebotsschreiben aufgeführte E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters, sondern an die allgemeine E-Mail-Adresse des Bieters. Feiertagsbedingt wurde die Nachricht erst am 27.12.2021 an diesen weitergeleitet. Der kehrte am 3.1.2022 – dem Tag des Zuschlags – aus dem Urlaub zurück. Am selben Tag rügte der Bieter dieses Schreiben und reichte am 6.1.2022 den Nachprüfungsantrag ein.
Ohne Erfolg! Der Nachprüfungsantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, da der Vertrag wirksam geschlossen wurde. In der Begründung der Entscheidung ging die Vergabekammer jedoch auf die Verkürzung der Frist ein. Neben den insgesamt vier Sonn- und Feiertragen kamen auch der 24.12.2021 und der 31.12.2021 für eine effektive Einlegung des Nachprüfungsantrages nicht in Betracht, da an diesen beiden Tagen dienstfrei war. Zusätzlich könne der 30.12.2021 nicht voll berücksichtigt werden, da eine Prüfung auf offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit nur bei Übermittlung vor der Mittagszeit möglich ist. Die Vergabekammer
kam im Ergebnis auf 4,5 Arbeitstage, die zur Einreichung eines Nachprüfungsantrages zur Verfügung gestanden haben. Dies sei „an der alleruntersten Grenze der nach der Rechtsprechung noch tolerierbaren faktischen Verkürzung.“
Im vorliegenden Fall hat zwar die mangelnde Organisation des Bieters zur Verfristung geführt, jedoch lässt sich anhand dieser Entscheidung eine grobe Tendenz zur maximal zulässigen faktischen Verkürzung der Frist erkennen.