Seit dem 1.1.2014 gelten neue Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren. Ein entsprechender Verordnungsentwurf ist am 14.12.2013 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden (Abl. L 335 v. 14.12.2013, S. 17).
Danach gelten ab dem 1.1.2014 die folgenden EU-Schwellenwerte:
I. Erhöhte Schwellenwerte zum 1.1.2014
öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen (VOL/A) | 134.000 Euro
(zuvor 130.000 Euro)
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öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Sektorenauftraggeber (SektVO) | 414.000 Euro
(zuvor 400.000 Euro)
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alle anderen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A) | 207.000 Euro
(zuvor 200.000 Euro)
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verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VSVgV) | 414.000 Euro
(zuvor 400.000 Euro)
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Bauaufträge (VOB/A, VOB/A-VS, SektVO) | 5.186.000 Euro
(zuvor 5.000.000 Euro)
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freiberufliche Dienstleistungen (VOF) | 207.000 Euro
(zuvor 200.000 Euro)
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Die neuen EU-Schwellenwerte gelten zum 1.1.2014 in Deutschland unmittelbar. Dies ergibt sich aus der dynamischen Verweisung in der Vergabeverordnung (§ 2 Abs. 1 VgV), der Sektorenverordnung (§ 1 Abs. 2 SektVO) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (§ 1 Abs. 2 VSVgV). Danach gilt der Schwellenwert in der durch das jeweils geltende EU-Recht festgelegten Höhe unmittelbar.
II. Der Schwellenwert richtet sich nach der ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung
Kürzlich entschied die VK Nordbayern, dass für die Schätzung des Auftragswertes allein die voraussichtliche Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung maßgeblich ist (VK Nordbayern, Beschluss vom 08.10.2013 – 21.VK-3194-32/2013). Die VK Nordbayern hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem zum Zeitpunkt der Auftragsschätzung noch die HAOI 2009 galt, im Ingenieurvertrag aber eine Abrechnung nach der HAOI 2013 vereinbart wurde.
Ist der Auftragswert von der Vergabestelle zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet allein dieser Schätzwert über die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB und damit auch über die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens herausstellt, dass der Wert tatsächlich unter- bzw. oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt. Deshalb ist es für die Schwellenwertentscheidung ohne Belang, wenn im Ingenieurvertrag eine Abrechnung nach der HOAI 2013 vereinbart und damit aus späterer Sicht der Schwellenwert überschritten wurde.
Weitere Informationen: ZIRNGIBL LANGWIESER, Rechtsanwälte Partnerschaft, www.zl-legal.de
Ansprechpartner: Thomas Schneider, Rechtsanwalt, Tel.: 030 - 88 03 31 - 232, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!