Freie Mitarbeiter: Gefahren der Scheinselbstständigkeit erkennen

Exkurs aus Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten, Ausgabe 1/2011, S. 18-21
(in: BAUKULTUR 2_2011, S. 8)

Bei steuerlichen Betriebsprüfungen werden vor allem Honorare an Freie Mitarbeiter und Subplaner intensiv beleuchtet. Diese Prüfungen haben zwei Konsequenzen: Zum einen Kontrollmitteilungen an das Finanzamt des „Freien“, ob dieser die Einkünfte ordnungsgemäß versteuert hat. Zum zweiten Nachforschungen, ob der „Freie“ auch wirklich ein Freier Mitarbeiter ist oder als Scheinselbstständiger einzustufen ist. 

Neuregelung im Sozialgesetzbuch
Wichtig für die Beurteilung „Selbstständigkeit ja oder nein“ ist eine Änderung im Sozialgesetzbuch IV (SGB) aus dem Jahr 2009. Seitdem ist entscheidend, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist (§ 7 SGB IV). Beide Kriterien wiederum hängen von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Auftreten des Freien Mitarbeiters ab.

Vertragliche Verhältnisse
Grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal ist, dass nicht die Arbeitskraft im Allgemeinen, sondern Know-how für einen bestimmten Zeitraum angeboten wird. Ob dies tatsächlich so ist, wird auf Basis der folgenden Punkte konkretisiert:

  • Freie Ortswahl und Zeitplanung
  • Freie Honorarverhandlung
  • Freie Auftragswahl mit Option der Ablehnung
  • Keine Mitarbeiter-Vergünstigungen
  • Honorarausfall bei Erkrankung und Urlaub

Unternehmerisches Auftreten des Selbstständigen
Folgende Punkte dienen als Kriterien für die Bestätigung eines unternehmerischen Auftretens:

  • Eigene Geschäftsräume, Visitenkarten, Domain
  • Die Ausstattung wird selbst finanziert.und bilanziert
  • Unternehmerisches Risiko sowohl bezüglich eventueller Mängel der Leistung als auch hinsichtlich der Haftung
  • Kontakte zu potenziellen Auftraggebern
  • weniger als 5/6 des Gesamtumsatzes mit (s)einem Auftraggeber
  • Beschäftigung eigener Arbeitnehmer
Folgen der Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit hat sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Folgen. 

Sozialversicherungsrechtliche Folgen
Sozialversicherungsrechtlich gelten Scheinselbstständige als Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichten muss.

Beachten Sie: Der Arbeitgeber kann rückwirkend für bis zu 30 Jahre (bei vorsätzlicher Hinterziehung), ansonsten für 4 Jahre, zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden. Der Arbeitnehmer (= Freie) haftet für maximal drei Monate. 

Wichtig: Abweichende Regressregelungen zwischen den Parteien sind unwirksam. Vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) können die Beteiligten eine Klärung der Statusfrage erreichen. Das Anfrageverfahren ist jedoch nur möglich, wenn die DRB im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat.

Arbeitsrechtliche Folgen
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, kann der Scheinselbstständige seinen Arbeitnehmerstatus einklagen. Gewinnt er vor dem Arbeitsgericht, ist der vermeintlich Selbstständige nun Angestellter mit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall neben der Sozialversicherungspflicht.

Steuerrechtliche Folgen
Die Veränderung der Verhältnisse wird auch steuerrechtliche Konsequenzen haben. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben die neue Situation steuerrechtlich nachzuvollziehen und haften für die Nachzahlungen als Gesamtschuldner. Beide können also zur Zahlung der Außenstände in voller Höhe aufgefordert werden.

Wichtig: Das Finanzamt ist nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gebunden und umgekehrt. Scheinselbstständige müssen beachten, dass sie als Arbeitnehmer den lohn-/einkommensteuerrechtlichen Regelungen unterliegen und durch diese Tätigkeit fortan keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Einkommensteuergesetz) mehr erzielen. Darüber hinaus schuldet der vermeintliche Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber nicht in Betracht kommen würde.

Der Beitrag ist hier nur gekürzt wiedergegeben. Den vollständigen Text inkl. einer Checkliste zur Überprüfung möglicher Scheinselbstständigkeit finden Sie hier: Vollständiger Text

Weitere Informationen: www.iww.de

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