Referentenentwurf der Bundesregierung: Wie wird die neue HOAI aussehen?

Dr. Patrick Gasch, Zirngibl Rechtsanwälte mbB

Der EuGH hat letztes Jahr entschieden, dass die Höchst- und Mindestsatzregelungen der HOAI mit europäischem Recht unvereinbar sind. Während der EuGH nach entsprechender Vorlage durch den BGH nunmehr auch darüber zu befinden hat, ob die Mindest- und Höchstsätze auf bereits bestehende Verträge weiterhin anzuwenden sind, schreitet der nationale Gesetzgebungsprozess voran, um die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen. Zentrale Erkenntnis ist hierbei zunächst, dass die HOAI als Regelungswerk grundsätzlich erhalten werden soll.

Mittlerweile liegt der Referentenentwurf zur Änderung des „Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen („ArchLG“) – die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung wie die HOAI – vor. Das ArchLG gibt der Bundesregierung demnach den Rahmen vor, innerhalb dessen sie die Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen verordnungsrechtlich regeln darf. Die zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben vorgesehenen Änderungen des ArchLG wirken sich somit unmittelbar auf die zukünftigen Regelungen der HOAI aus.

Was sieht der Referentenentwurf im Hinblick auf die HOAI vor?

►Künftig kein zwingendes Recht mehr

Die HOAI soll künftig für das Honorar von Architekten und Ingenieuren keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr enthalten. Somit kann die Höhe der Vergütung (abgesehen von den stets zu beachtenden Grenzen der Sittenwidrigkeit) zukünftig frei vereinbart werden.

►Beibehaltung der Grundstruktur

Gleichzeitig sollen aber die Regelungen, die die HOAI für die Honorarberechnung enthält, im Wesentlichen beibehalten bleiben. Sie sollen der Transparenz der Honorarberechnung und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote dienen. Der Begriff „Grundleistungen“ bleibt zentral. Auch Honorartafeln wird es wohl weiterhin geben.

►Form

Weiter bleibt es der Ausgestaltung der zukünftigen HOAI vorbehalten, welche Form die Vertragsparteien bei der Vereinbarung des Honorars für deren Wirksamkeit einzuhalten haben (schriftlich? bei Auftragserteilung?).

►Vereinbarung vor Verordnung

Für den Fall, dass die Parteien keine oder jedenfalls keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, soll die HOAI die „Auffangregelung“ zur Honorarhöhe darstellen („…für den Fall, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wurde…“). Hierdurch sollen langwierige Streitigkeiten über die Honorarberechnung vermieden werden. Ob dieses durchaus beachtenswerte Motiv aufgehen wird, wird von der näheren Ausgestaltung abhängen.

►Kritik

Angesichts des Wegfalls des verbindlichen Preisrahmens wird teilweise die Gefahr eines Preisverfalls (Preisdumpings) und damit eines Verfalls der Planungsqualität gesehen. Um dem entgegenzuwirken, wird die Aufnahme einer „allgemeinen Angemessenheitsregelung“ gefordert, wie sie etwa auch in der Steuerberatervergütungsverordnung vorgesehen ist. Hier wird die weitere gesetz- und verordnungsgeberische Entwicklung zu verfolgen sein.

Dr. Patrick Gasch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Partner der Kanzlei Zirngibl Rechtsanwälte mbB

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