Zurechenbarkeit von Referenzen eines Vorgängerunternehmens

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vergabeverfahrens kann der Auftraggeber die Vorlage von entsprechenden Referenzen des Auftragnehmers verlangen.

Grundsätzlich kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit nur durch vom Bewerber selbst bereitgestellte bzw. erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden. Es gibt aber häufig Konstellationen, in denen ein Bewerber, der durch Neugründung, Verschmelzung oder Abspaltung aus einem Unternehmen hervorgegangen ist, sich auf die Referenzen des Vorgängerunternehmens beruft.

Mit dem Beschluss vom 25.02.2021 hat die Vergabekammer Südbayern (VK Südbayern, Beschluss v. 25.02.2021 – 3194.Z3-3_01-20-47) entschieden, dass Unternehmensreferenzen über erbrachte Projektsteuerungsleistungen eines Vorgängerunternehmens einem Bewerber nur dann zugerechnet werden können, wenn eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann. Dabei ist es ausreichend, dass die Personen, die die Referenzen erarbeitet haben, sich noch im Bewerber-Unternehmen befinden. Im Projektteam für den konkreten Auftrag müssen sie dagegen nicht benannt sein.

Würde man für die Übernahme von Unternehmensreferenzen von Vorgängerunternehmen eine weitgehende Identität zwischen den in den Referenzaufträgen tätig gewordenen und den im zu vergebenden Auftrag vorgesehenen Personen fordern, würde nach Ansicht der Vergabekammer bereits der anderweitige Einsatz oder die Nichtverfügbarkeit einzelner Führungskräfte, die an den Referenzen mitgewirkt haben, dazu führen, dass sich das neu formierte Unternehmen auf diese Referenzen nicht mehr berufen kann, obwohl das erworbene Know-how noch im Unternehmen vorhanden ist.

Bei der Einreichung von Referenzen des Vorgängerunternehmens muss somit ein besonderes Augenmerk auf eine gewisse Kontinuität der personellen Ressourcen gelegt werden, um dem Auftraggeber einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu ermöglichen.

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