Anforderungen an die Direktvergabe von Aufträgen

Zirngibl Rechtsanwälte

Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Eine Direktvergabe ist nur in Ausnahmefällen möglich.

In einem kürzlich vor dem OLG Celle entschiedenen Fall (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 – 13 Verg 9/21) schloss ein öffentlicher Auftraggeber mit einem Unternehmen, das innerstädtische Fahrradverleihsysteme betreibt, einen Sponsoring-Vertrag, ohne die Auftragsvergabe vorher bekannt zu geben.

Bei der Auftragsvergabe gingen die Vertragsparteien davon aus, dass dieser allein von dem beauftragten Unternehmen erbracht werden kann und daher eine Auftragsvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV auch ohne die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes und die Beteiligung weiterer Unternehmen möglich sei.

Der mit der Sache betraute Vergabesenat des OLG Celle wies die Beschwerde des AG und dessen Vertragspartei gegen den vorangegangenen Beschluss (VK Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2021 – VgK- 33/2021) zurück und befasste sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit den Anforderungen, die der AG zu erfüllen hat, sollte sich dieser bei einer Direktvergabe auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV berufen.

Da es sich bei dieser Vorschrift um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist grundsätzlich eine enge Auslegung geboten. Der Auftraggeber hat darzulegen und zu beweisen, dass es für andere Unternehmen nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen.

Es müssen vom Auftraggeber ernsthafte Nachforschungen angestellt werden, durch die aufgezeigt wird, dass nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer das nötige Wissen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, die Leistung vollends erbringen zu können.

Dabei ist der AG insbesondere dazu verpflichtet, für die Auftragsdurchführung auch Unternehmen in Betracht zu ziehen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen noch rechtzeitig erwerben können.

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