Der Bundesfinanzhof (BFH) eröffnet den Inhabern von Architektur- und Ingenieurbüros neue Möglichkeiten, Mitarbeitern steuerfreie Gehaltsextras zukommen zu lassen. Das Stichwort lautet: Die Überlassung von Benzin- oder Warengutscheinen. Darauf weist der Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten hin.
Günter Göbel, stellvertretender Chefredakteur des "Wirtschaftsdienst" kommentiert die drei BFH-Entscheidungen wie folgt: Das höchste deutsche Steuergericht hat damit gerade für Planungsbüros, die bekanntermaßen keine allzu hohen Bruttogehälter zahlen können, eine echte Alternative geschaffen, um gute und engagierte Mitarbeiter zu motivieren und noch stärker an sich zu binden. Die Überlassung eines Gutscheines (z.B. eines Benzingutscheins) stellt nämlich einen Sachbezug dar, der innerhalb der 44-Euro-Grenze lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Entscheidend bei der Gutschein-Gestaltung ist nach der neuen BFH-Rechtsprechung, dass der Gutschein nur gegen Ware und nicht gegen Bargeld eingelöst werden kann“. Dann muss das Finanzamt die Gestaltung anerkennen und nicht - wie in der Vergangenheit oft der Fall - den Gutscheinsbetrag der Lohnsteuer unterwerfen und darauf auch noch SV-Beiträge fordern.Service des "Wirtschaftsdienst"
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